Satzung des Geschichts- und Heimatvereins Villingen e. V.

In der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.3.2015

§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Geschichts- und Heimatverein Villingen e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Villingen.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nummer VR 161 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in stadtgeschichtlicher und regionaler Hinsicht, der Kunst und Kultur (z.B. Literatur, bildende Kunst, Mundart, Brauchtum u.a.), des Landschafts- und Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Vermittlung geschichtlicher Ereignisse und die Förderung des Interesses an der historischen Entwicklung von Villingen bis in die Gegenwart (ohne damit die Aufgabenstellung erschöpfend aufzuzählen), sowie die Mitarbeit an der Gestaltung und Erhaltung des Erscheinungsbildes der historischen Innenstadt von Villingen im Rahmen einer sinnvollen zukunftsorientierten städtischen Entwicklung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,
b) öffentliche Vorträge obigen Bezugs,
c) Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschung und Dokumentation,
d) Exkursionen und Führungen,
e) Förderung und Unterstützung anderer gleichgerichteter Vereine,
f) Mitwirkung an Ausstellungen mit stadtgeschichtlichem Bezug,
g) lnitiativveranstaltungen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die nicht mit §2, Absatz 1und 2, in Zusammenhang stehen.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um nachgewiesene Aufwendungen für den Verein oder in Verbindung mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Verein handelt.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Es ist zulässig für die satzungsgemäßen ehrenamtlichen Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26a ESTG eine angemessene pauschale Vergütung zu zahlen. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.
2.7 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen wie folgt zu:
a) Bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Rechte der Stadt Villingen¬-Schwenningen gegen ein angemessenes Entgelt (Geldwert).
b) Das dann verbleibende Barvermögen, neben eventuell weiterer vorhanden gewesener Barmittel (Kasse, Bank) geht in das Eigentum der Stadt Villingen-Schwenningen mit der Bedingung über, dass dieses Vermögen dem städtischen Archiv für Anschaffungen wissenschaftlicher Art, die sich auf den Stadtbezirk Villingen beziehen, dient.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Bestimmungen der §§ 106, 107 BGB bleiben davon unberührt, d.h. Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Sie sind bei Aufnahme voll stimmberechtigt.
3.2 Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Für den Ausschluss bedarf es eines wichtigen Grundes. Als wichtiger Grund gilt unter anderem Störung des Vereinslebens und der Arbeit des Vorstands sowie Beitragsrückstände von mehr als zwei Jahresbeiträgen, Zuwiderhandlungen gegen Vereinsinteressen oder die Satzung; über diese und sonstige Fälle entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betroffene ist zu hören. Das Verfahren regelt § 13. Der beabsichtigte Ausschluss ist vom Vorstand dem Mitglied mitzuteilen. Dieses kann dagegen Einspruch erheben. Dieser muss sodann zum Gegenstand eines Ausschlussverfahrens gemacht werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
5.1 Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand oder sonstiger juristischer Personen, sowie die Erträge des Vereinsvermögens.
5.2 Die Erhebung einer Sonderumlage ist im Einzelfall bis zu einer Obergrenze von 40 € möglich.
5.3 Über die Höhe der Beiträge, der Umlage und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Verfahren regelt § 13. Die Beiträge werden einmal jährlich per Lastschrift eingezogen. Dazu erteilt das Mitglied an den Verein eine Einzugsermächtigung.

§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Präsident,
c) der Beirat,
d) die Mitgliederversammlung.
6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.

§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Schatzmeister und Schriftführer können eine Person sein. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.
7.2 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein Mitglied des Vereins als ehrenamtlichen Geschäftsführer berufen.
7.3 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Schatzmeister. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Führung der Geschäfte und Vertretung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
c) Einberufung der Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
9.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der erste Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet.
9.2 Der erste Vorsitzende lädt unter Einhaltung einer Frist von wenigstens drei Tagen ein. Im Verhinderungsfalle lädt der zweite Vorsitzende ein.
9.3 Die Beschlüsse werden mehrheitlich nach Köpfen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
9.4 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
9.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Sitzungen des erweiterten Vorstands. (§11 Abs. 2).

§ 10 Der Präsident
10.1 Der Vorstand ist berechtigt in Abstimmung mit dem Beirat, eine namhafte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die in enger Verbindung mit der Stadt Villingen-Schwenningen steht, zum Präsidenten des Vereins zu berufen. Die Berufung erfolgt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren; sie ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
10.2 Der Präsident nimmt in Abstimmung mit dem Vorstand repräsentative Aufgaben des Vereins wahr.
10.3 Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands, zu denen er jeweils einzuladen ist, mit Stimmrecht teilzunehmen.

§ 11 Der Beirat
11.1 Der Beirat besteht aus einer unbestimmten Zahl Mitglieder. Er soll 8 Personen nicht unterschreiten. Die Mitglieder werden vom Vorstand mit der Maßgabe berufen, dass sie auf dessen Vorschlag jeweils für die Dauer der Amtsperiode des 1. Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Einzelabstimmung ist auf Antrag möglich.
11.2 Bei Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften wird vom Vorstand ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft in den Beirat berufen, sofern nicht ohnedies ein Mitglied dieses Organs bzw. des Vorstands dieser Arbeitsgemeinschaft angehört. Die Berufung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.
11.3 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allgemeinen und wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und an Beschlüssen hierzu mitzuwirken. Er bildet insoweit mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand.
11.4 Der Vorstand kann einem Beiratsmitglied einzelne Geschäftsführungs- oder Vertretungsberechtigungen auf Antrag des 1. Vorsitzenden übertragen.
11.5 Können sich Vorstand und Beirat in der Funktion als erweiterter Vorstand bei Beschlüssen nicht einigen, ist der Vorstand berechtigt, die Angelegenheit zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

§ 12 Amtsdauer und Wählbarkeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder
12.1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
12.2 In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:
a) der erste Vorsitzende,
b) der Schatzmeister.
12.3 In den Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:
a) der zweite Vorsitzende,
b) der Schriftführer.
12.4 Die Wahl erfolgt jeweils im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres.
12.5 Wählbar sind nur Vereinsmitglieder mit voller Geschäftsfähigkeit.
12.6 Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
12.7 Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
13.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
13.2 Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied und - soweit vorhanden - öffentlich im Vereinskasten; bei beabsichtigter Vereinsauflösung erfolgt die Einladung durch eingeschriebenen Brief.
13.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahlen der Vorstandsmitglieder und Bestätigung der Beiratsmitglieder,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des ersten Vorsitzenden,
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung,
d) Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages oder Umlage und deren Fälligkeit,
f) Wahl des oder der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
h) Ausschluss aus dem Verein.
13.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 3/4. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vertretung ist nicht möglich. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Wird bei Abstimmungen oder Wahlen geheime Abstimmung gewünscht, genügt es wenn nur ein Mitglied dies verlangt.
13.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
13.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
14.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins. Sie haben zu gewährleisten, dass § 2 Absatz 7 vollzogen wird.